· Buchführung gemäß den Vorschriften des Gesetzes Nr. C. aus dem Jahre 2002 über die Rechnungsführung.
· Ausarbeitung /Umgestaltung der Rechnungsführungspolitik gemäß den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und den Ansprüchen der Unternehmensleiter.
· Zusammenstellung des Kontenplans gemäß den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und den Ansprüchen der Unternehmensleiter
· Postenweise, analytische Datenerfassung sowie Datenerfassung im Hauptbuch mit der verlangten Ausführlichkeit und Aufschlüsselung (Einnahme- und Ausgabekonten, Bankumsatz, Kassenumsatz).
· Feststellung und Verrechnung von Budget- und Selbstverwaltungssteuern sowie Beiträgen.
· Buchung von Lohnkosten mit zusammengezogenen Daten.
· Monatliche Feststellung und Verrechnung von Investitionen, Abschreibungen, Eröffnungs- und Abschlussposten, Rechnungsabgrenzungsposten, Abgrenzungsposten innerhalb von einem Jahr sowie Bestandsänderungen.
· Feststellung und monatliche Verrechnung von sonstigen, vorhin noch nicht aufgezählten Buchungsposten (z.B. Kompensationsverrechnung, Stornozusammenführungen).
· Monatlicher Hauptbuchabschluss.
· Ausführliche Abstimmung der Kunden- und Lieferantenkontokorrente mit den Partnern, Briefe mit Saldenauszug, Mahnungen, Verrechnung von Verzugszinsen sowie Sachbearbeitung in diesen Bereichen.
Monatliche Zusammenstellung von Berichten. · Zusammenstellung von Wirtschaftsanalysen und Ausweisen zur Förderung von Wirtschaftsentscheidungen in einem Zeitintervall je nach Bedarf.
· Vertretung vor Behörden fallweise oder aufgrund von ständiger Bevollmächtigung.
STEUERERKLÄRUNGEN
· Anfertigung und Einreichung von monatlichen, vierteljährigen und jährlichen Erklärungen gemäß den Vorschriften der Steuerrechtsregeln über die Steuerzahlung (allgemeine Umsatzsteuer, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gemeindesteuer, usw.)
· Anfertigung von Datenlieferungen über Steuern und Beiträge gemäß den Vorschriften der einschlägigen Rechtsregeln.
· Feststellung und Erklärung der persönlichen Einkommenssteuer der Mitarbeiter, die keine Selbststeuerer sind.
· Regelmäßige Information – zumindest 3 Tage vor der Fälligkeit – über die Steuer- und Beitragsleistungspflicht.